Aktuelles zu REACH und Bioziden

REACH, Biozide

„Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“

Im Rahmen der REACH-Verordnung besitzen Unternehmen, die Erzeugnisse herstellen oder liefern, Informationspflichten gegenüber den Abnehmern (z. B. Weiterverarbeiter, Händler oder Verbraucher). Dabei hilft das Prinzip „Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“ zu einer eindeutigen Betrachtung bei aus mehreren einzelnen Erzeugnissen zusammengesetzten Produkten.

Mit seinem Urteil vom September 2015 hat der Europäische Gerichtshof den Grundsatz „Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“ (engl. „Once an article – Always an article“, oft als 1O5A abgekürzt) bestätigt. Nun wurde die Broschüre REACH-Info 6 „Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler unter der REACH-Verordnung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entsprechend aktualisiert und erweitert.

Darin heißt es, dass ein Erzeugnis seinen Erzeugnischarakter behält, wenn es in einem weiteren Erzeugnis verbaut wird. Das heißt, die Bezugsgröße von 0,1 Prozent bezieht sich weiterhin auf das ursprüngliche Erzeugnis.

Die Broschüre stellt anhand von Beispielen den Erzeugnisbegriff dem Stoff- bzw. Gemischbegriff gegenüber und zeigt deren Auswirkungen auf die im Rahmen der REACH-Verordnung zu leistenden Informationsangaben. Es werden auch die Melde- und Informationspflichten aufgezeigt, die durch das Urteil auf Hersteller und Händler zukommen.

Die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe

Am 31. Mai 2018 endete die letzte Registrierungsphase für Phase-in-Stoffe, die in Mengen von einer Tonne pro Jahr und mehr hergestellt oder importiert werden. Alllerdings mussten diese bis 1. Dezember 2008 vorregistriert werden. Bis zum 31. Mai 2017 konnten Stoffe, die in Mengen unter 100 Tonnen pro Jahr erstmalig hergestellt oder importiert werden, noch nachträglich vorregistiert werden. Allerdings dürfen diese keine krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften aufweisen.

Bis zur Registrierungsfrist wurden bei der ECHA 33.363 Dossiers eingereicht. Davon haben 32.515 Dossiers eine Registrierungsnummer erhalten. Diese Registrierungen umfassen 10.708 Chemikalien. Die ECHA geht davon aus, dass sie alle anderen Fälle bis Mai 2019 abschließen wird. Rund 1 % der REACH-Dossiers aus 2018 wurden bisher abgelehnt.

Wichtig zu wissen: Die eingereichten Stoffe dürfen erst nach Erhalt der Registrierungsnummer weiter hergestellt oder importiert werden. Und in 2019 wird ein EU-weites Durchsetzungsprojekt (REF-7) zusammen mit dem Zoll prüfen, inwieweit europäische Unternehmen ihren Registrierungspflichten nachgekommen sind.

Hier finden Sie weitere Informationen:
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/Kurzinfo/Kurzinfo-letzte%20Registrierungsphase%202018.pdf?__blob=publicationFile&v=3
https://echa.europa.eu/de/-/registration-numbers-granted-to-32-515-reach-2018-registrations

Das Stockholmer Übereinkommen und die EU-Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Bereits im Jahr 2004 traten diese beiden Regelungen in Kraft. Ziel ist in beiden Fällen die Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von langlebigen organischen Schadstoffen (engl. Persistent Organic Pollutants, kurz POPs). Den Anfang machte das sogenannte „Dreckige Dutzend“. Dies sind zwölf organische Chlorverbindungen, die im starken Verdacht stehen, karzinogen, mutagen und teratogen zu wirken. Das Stockholmer Übereinkommen ist völkerrechtlich bindend und mittlerweile von 180 Staaten ratifiziert worden. In der EU wurde das Übereinkommen mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 umgesetzt und geht teilweise darüber hinaus.

Die Stoffe werden in drei Kategorien eingeteilt:
–    Kategorie A = Verbot
–    Kategorie B = Einschränkung
–    Kategorie C = können nicht versehentlich freigesetzt werden

Zu Kategorie A zählen Aldrin, Chlordan, Chlordecone, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexabrombiphenyl, Hexa- und Heptabromdiphenyl Ether, Hexachlorbenzol, Alpha Hexachlorcyclohexan, Beta Hexachlorcyclohexane, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB), technisches Endosulfan, Tetrabromdiphenyl Ether und Pentabromdiphenyl Ether,  Toxaphen, Hexabromcyclododecan (HBCD).

Zu Kategorie B zählen DDT, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) deren Salze sowie Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF).

In Kategorie C fallen polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), Hexachlorbenzol (HCB), Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB).

Im Mai 2015 beschloss die siebte Vertragsstaatenkonferenz die Aufnahme von Hexachlorbutadien (HCBD), Pentachlorphenol (PCP ) mit spezifischen Ausnahmeregelungen und von Polychlorierten Naphtalinen (PCN) mit spezifischen Ausnahmeregelungen.

Bisher war die Automobilindustrie von den Regelungen nicht betroffen. Das änderte sich allerdings 2014 mit der Aufnahme des Flammschutzmittels Hexabromcyclododecan (HBCD). Für 2017 und 2018 ist die Aufnahme von weiteren Flammschutzmitteln und anderen Stoffen geplant, beispielsweise Decabromdiphenylether (DecaBDE), Perfluoroctansulfonat (PFOS), Chlorparaffine (CP) und Octamethylcyclotetrasiloxan (D4).

Im Gegensatz zu REACH gibt es keine offizielle Kandidatenliste von Stoffen, die als nächstes gelistet werden könnten. Die nächste Vertragsstaatenkonferenz vom 23. April bis 5. Mai 2017 wird über die endgültige Aufnahme und weitere Schritte beraten.

Verordnung über Biozidprodukte

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (engl. Biocidal Product Regulation, kurz BPR) gilt seit September 2013 und regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die Schadorganismen wie Schädlinge oder Bakterien zerstören bzw. unschädlich machen.

Es wurden vier Hauptgruppen definiert: Desinfektionsmittel, Materialschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie eine kleine Gruppe ‚Sonstige‘.

Das Zulassungsverfahren von Biozidprodukten erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird jeder Wirkstoff, für den eine Zulassung beantragt wird, in einem gemeinsamen Verfahren aller EU-Mitgliedstaaten geprüft und eine „Unionsliste“ erstellt (Wirkstoff-Genehmigung). Im zweiten Schritt werden Produkte mit diesen Wirkstoffen in einem nationalen Verfahren auf ihre Wirksamkeit, Reinheit und die Kontrollierbarkeit der Nebenwirkungen geprüft. Erkennt ein Land das Produkt an, wird dies in allen anderen Ländern übernommen (Produkt-Zulassung).

Seit September 2015 dürfen Biozidprodukte nur noch Wirkstoffe von Herstellern enthalten, die in einer von der ECHA erstellten Liste aufgeführt werden.

Am 1. September 2016 endete die Übergangsfrist für die Lagerbestände behandelter Waren (engl. „Treated Articels“). Das sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder diese absichtlich enthalten. Bis zum 1. September 2017 können noch Zulassungsanträge für Produkte gestellt werden, die bisher nicht unter die BPR fielen bzw. dürfen behandelte Waren mit einem noch nicht identifizierten Wirkstoff importiert werden. Sollte es danach keine Genehmigung geben, dürfen die Produkte nicht mehr vermarktet werden.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Biozide/Neue-Verordnung/Neue-Verordnung.html und unter https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/Energie_und_Umweltrecht/Wasser_Chemikalien/Download/2263690/bd316daf4c03ed3d9f650db419702ad5/Merkblatt_Biozid-Produkte-Verordnung-data.pdf.