ROHS-Richtlinie der EU richtig umsetzen

ROHS

Immer wieder tauchen Fragen auf über den Geltungsbereich der EU-Richtlinie 2011/65/EU, auch RoHS 2 genannt. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten in der Europäischen Union. Seit Inkrafttreten der RoHS 2 gab es zahlreiche Änderungen. So wurde die Richtlinie 2011/65/EU im Jahr 2015 durch die „Delegierte Richtlinie 2015/863“ ergänzt. Im eigentlichen Sinne handelt es sich dabei nicht um eine neue Richtlinie, sondern um eine Anpassung des Textteils der bestehenden Richtlinie 2011/65/EU. Dennoch wird diese neueste Direktive 2015/863 oft als RoHS 3 bezeichnet.

Im folgenden Artikel beziehen wir uns auf diese aktuell geltende Regelung, kurz RoHS, und bringen Klarheit über häufige Missverständnisse. Bitte beziehen auch Sie sich immer auf die neueste konsolidierte Textfassung, die auch die Änderungen durch alle Delegierten Richtlinien enthält. Die konsolidierte Fassung auf http://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/legis_en.htm enthält nicht alle Änderungen. Die aktuellste deutsche Version der konsolidierten Fassung finden Sie als PDF unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/2_1_04.pdf.

Grundsätzlicher RoHS-Geltungsbereich und Ausnahmen

Die RoHS gilt zunächst für alle Hersteller von Elektrogeräten und elektronischen Teilen (E/E-Teile). Diese Elektro- und Elektronikgeräte werden in Anhang I der RoHS in elf Kategorien eingeteilt. Anhang III beschreibt die geltenden Ausnahmen für die es wiederum teils Übergangsregelungen und -fristen gibt. Dies macht es für Ungeübte etwas unübersichtlich, den Geltungsbereich zu bestimmen.

Oft wird zudem übersehen, dass Artikel 2, Absatz 4 f der RoHS bestimmte E/E-Teile von der Richtlinie ausnimmt. Demnach gilt die RoHS unter anderem nicht für „Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind“. Damit gilt die RoHS beispielsweise auch nicht für LKW und Busse.

RoHS-konform ist nicht gleich ELV-konform

Fahrzeughersteller und -zulieferer müssen beachten, dass RoHS-konforme Teile nicht automatisch auch ELV-konform sind. Bei Verwechslungen drohen unter Umständen Rückrufaktionen mit fatalen Folgen für Ihr Unternehmen.

Die ELV-Richtlinie 2000/53/EG zur Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung von Altfahrzeugen, die in Deutschland in der Altfahrzeugverordnung umgesetzt ist, schränkt unter anderem die Verwendung gefährlicher Stoffe wie Quecksilber, Chrom, Cadmium und Blei ein. Größtenteils gelten für RoHS und ELV die gleichen Ausnahmen. Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede.

Elektrogeräte und elektronische Teile, die für den Einsatz in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 vorgesehen und konstruiert wurden, fallen in den Geltungsbereich der ELV und nicht unter die gleich lautenden Ausnahmen der RoHS. So gilt beispielsweise die ELV-Verordnung, wenn ein DVD-Player ausschließlich für die Verwendung in einem Auto konstruiert wurde. Für einen DVD-Player aus dem Aftermarket, der auch außerhalb eines Autos betrieben werden kann, gilt dagegen die RoHS.

Ein weiterer Unterschied besteht bei der Ausnahme für die Verwendung von Cadmium, zum Beispiel als Oberflächenbehandlung von Kupferkontakten, um eine bessere Leitfähigkeit zu erzielen. Während es hierfür eine Ausnahme für unter RoHS fallende Teile gibt, existiert keine solche in der ELV.

Auch die Gültigkeitsdauer für bestimmte Ausnahmen in der RoHS und der ELV sind teils unterschiedlich geregelt. Hier besteht der wichtigste Unterschied bei Blei in Stahl-, Aluminium- und Kupferlegierungen: Das Ende der Ausnahmeregelung in der ELV hierfür ist noch nicht terminiert, während die Ausnahme in der RoHS je nach Kategorie zwischen 2021 und 2024 auslaufen soll. Einige betroffene Hersteller haben Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen in der RoHS gestellt, über die jedoch noch nicht entschieden wurde.
Die EU-Kommission prüft regelmäßig, ob die Ausnahmen in der ELV und der RoHS noch notwendig sind. Sofern es von ihr anerkannte technische Alternativen gibt, legt sie ein Enddatum für die Ausnahmen fest. Von der RoHS betroffene Unternehmen können beantragen, Ausnahmeregelungen zu verlängern. Insbesondere zu den Ausnahmen 6 und 7 in RoHS bezüglich Blei gibt es zahlreiche Verlängerungsanträge. Eine Neufassung der Liste von Ausnahmen mit Stand April 2020 gibt es unter https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm (zum Download der Excel-Dateien siehe unter „A table providing an overview of Annex III and IV exemptions, including their validity status and submitted exemption requests“).

Großer Nachholbedarf bei RoHS und REACH im Bereich non-automotive

Im Bereich non-automotive gibt es teils noch viele Unklarheiten und Fehler bei den Berichtspflichten, die sich aus der RoHS und auch aus der EU-Chemikalienverordnung REACH ergeben. Hier machen Hersteller mit ihren Zulieferern teils unangenehme Erfahrungen. So widersprechen sich manchmal die Konformitätserklärungen zu REACH und RoHS oder verwendete Ausnahmen werden nicht genannt. Solche Fehler bei der Verletzung der EU-Berichtspflichten können betroffene Unternehmen teuer zu stehen kommen.

In unseren Seminaren zu RoHS und REACH machen wir Sie mit den grundsätzlichen Bestimmungen umfassend vertraut, so dass Sie die Konformitätserklärungen vorschriftsmäßig einhalten können. Zudem bieten wir für Ihr Unternehmen fachliche Einzelberatung oder auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Full-Service-Lösungen. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf für ein unverbindliches Erstgespräch.

Die imds professional haftet nicht für einen erteilten Rat, eine Auskunft oder die Verwertung bzw. Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse.
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