Ausnahmen bei Blei in Kupferlegierungen laufen aus

ROHS

In der EU-Richtlinie RoHS, die bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, ist bislang noch eine Ausnahmeregelung für Kupferlegierungen mit einem Massenanteil bis 4 Prozent Blei möglich (siehe 6c, Anhang III). Jedoch endet diese Ausnahme eigentlich am 21. Juli 2021. Danach dürften in der EU keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,1 Prozent Blei in Werkstoffen enthalten. Industrievertretungen haben allerdings beantragt, die Ausnahme zu verlängern. Darüber wird die Kommission voraussichtlich bis Ende dieses Jahres entscheiden. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist die Ausnahme weiterhin gültig. Sollte die Kommission eine Verlängerung dann ablehnen, so besteht eine weitere Übergangsfrist von mindestens 12 und höchstens 18 Monaten ab dem Tag der Kommissionsentscheidung. Dies würde ein endgültiges Auslaufen der Übergangsfrist zwischen Ende 2022 und Mitte 2023 bedeuten. Falls dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben wird, würde diese ab dem Datum des regulären Endes auf fünf Jahre bis zum 21. Juli 2026 gelten.

Der Einsatz von Blei wurde allerdings schon in der allerersten Version der RoHS-Richtlinie im Jahr 2002 auf maximal 0,1 Gewichtsprozent in homogenen Stoffen reduziert. Seit fast zwei Jahrzehnten also wurde die Ausnahmeregelung bei Kupferlegierungen stets verlängert. Kritiker:innen weisen darauf hin, dass die Strategie einer ständigen Verlängerung von Ausnahmen der Industrie nicht nur dem Schutz von Umwelt und Gesundheit entgegen wirkt, sondern auch geschäftliche Risiken birgt. Denn die OEM, die sich jetzt in ihrer Entwicklung noch nicht auf bleifreie Varianten umstellen, könnten bei einem Verbot ihre elektronischen Baugruppen schnell und unter hohen Kosten und großen Anstrengungen neu designen müssen. Bleifreie Alternativ-Materialien sind bereits jetzt für zahlreiche Bauteile verfügbar.

Quellen:

https://www.elektronikpraxis.vogel.de/rohs-ausnahmeregelung-6c-endet-was-sie-jetzt-beachten-sollten-a-1005857/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rohs-richtlinie-antraege-auf-erneuerung-von-ausnahmen_185223.html