Die EU-Batterieverordnung
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EU-Batterieverordnung: Nachhaltigkeit, Recycling und Transparenz im Fokus
Batterien werden immer wichtiger und verbrauchen viele Ressourcen. Insbesondere werden kritische Rohstoffe wie Kobalt, Lithium, Nickel und Mangan benötigt. Um diese möglichst nachhaltig zu nutzen, hat die EU eine Batterieverordnung erlassen. Diese gilt seit Februar 2024 und hat die bisherige EU-Richtlinie 2006/66/EG abgelöst. Anders als die Richtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, es können aber nationale Anpassungen vorgenommen werden. Ziel ist es, im Sinne des europäischen Green Deals, die Nachhaltigkeit von Batterien zu verbessern, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und die Vorschriften in der gesamten EU zu vereinheitlichen.
Die Verordnung unterscheidet folgende Batteriekategorien:
- Gerätebatterien
- Allzweck-Gerätebatterien
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV)
- Starterbatterien (SLI)
- Industriebatterien
- Elektrofahrzeugbatterien
- Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme
Die EU will bis 2030 der erste klimaneutrale Kontinent werden. Daher soll auch im Bereich der Batterien zunächst der CO2-Fußabdruck dokumentiert und letztlich der Ausstoß von CO2 verringert werden. Dies soll in drei Schritten erfolgen. Und je nach Batterietyp gelten hierbei unterschiedliche Fristen.
Der erste Schritt: Erklärung zum CO2-Fußabdruck
Für Elektrofahrzeugbatterien muss seit dem 18. Februar 2025 eine Erklärung zum CO2-Ausstoß abgegeben werden. Ab dem 18. Februar 2026 gilt dies für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externem Speicher. Ab dem 18. August 2028 dann auch für LV-Batterien und schließlich ab dem 18. August 2030 für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
Der zweite Schritt: Kennzeichnung der CO2-Intensität in bestimmten Kategorien oder Leistungsklassen
Der dritte Schritt: Festgelegte Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck einhalten
Die Recyclingquote von Batterien soll erhöht werden. Daher sind Hersteller verpflichtet, Rücknahme- und Sammelsysteme einzurichten.
Die Sammelquoten für Gerätealtbatterien sollen schrittweise erhöht werden, von aktuell 45 % auf 63 % bis Ende 2027 und 73 % bis Ende 2030. Für LV-Altbatterien gelten Sammelquoten von 51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031.
Zudem muss ab dem 18. August 2028 der Rezyklatgehalt von Kobalt, Blei, Nickel und Lithium angegeben werden (für LV-Batterien gilt dies ab dem 18. August 2033). Und ab dem 18. August 2031 gelten Mindestmengen für Rezyklatanteile, die ab dem 18. August 2036 erhöht werden.
Auch Batterien benötigen in der EU eine CE-Kennzeichnung. Diese zeigt an, dass das Produkt den geltenden EU-Vorschriften entspricht und die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat. Dabei unterscheiden sich die Konformitätspflichten, die für Hersteller, EU-Importeure und Händler gelten.
Gemäß Anhang I der EU-Batterieverordnung gelten folgende Beschränkungen für Stoffe:
- Quecksilber: Der Massenanteil Quecksilber darf nicht mehr als 0,0005 % betragen (unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind).
- Cadmium: Der Massenanteil Cadmium darf in Gerätebatterien nicht mehr als 0,002 % betragen (unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind).
- Blei: Der Massenanteil Blei darf in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % betragen (unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind). Ausgenommen sind bis 18. August 2028 Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.
Ab dem 18. Februar 2027 gilt die Verpflichtung eines digitalen Batteriepasses für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien. Mit diesem sollen Informationen über die Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur- und Recyclingprozesse der Batterien bereitgestellt werden.
Hersteller, Betreiber und Abfallbewirtschafter müssen ab 18. August 2025 erweiterte Angaben bei der Berichterstattung machen. Zudem sind Erstinverkehrbringer von Batterien dazu verpflichtet, die Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette zu erfüllen. Dies gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Mio. Euro.
Dazu kann u.a. die um die vier Mineralien Kupfer, Graphit (natürlich), Lithium und Nickel ergänzte Excel-Vorlage Extended Minerals Reporting Template (EMRT) genutzt werden.
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (EUR-Lex) | Link |
Neue EU-Vorschriften für nachhaltigere und ethisch bedenkenlose Batterien (Europäisches Parlament) | Link |
Das Batteriegesetz | Link |
Die neue EU-Batterieverordnung (IHK Elbe-Weser) | Link |
Die EU-Batterieverordnung (IHK Köln) | Link |
EU-Batterieverordnung: Alles, was Sie wissen müssen (Update 2025) (Deutsche Recycling) | Link |
Extended Minerals Reporting Template (RMI) | Link |
Das Extended Minerals Reporting Template (EMRT) wird erweitert (ipJournal) | Link |

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