Fachinformationen zur Hongkong-Convention

Leitlinien für das Recycling von Schiffen

Die internationale Hongkong-Convention (engl.: „Hong Kong International Convention for the Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships”) – kurz: HKC – soll global verbindliche Regeln für das Schiffsrecycling schaffen. Schiffe, die weltweit zum Abwracken teils unter dubiosen Bedingungen verkauft werden, enthalten unter Umständen Stoffe wie Schwermetalle oder Asbest. Diese können die Umwelt und Gesundheit von Menschen, die in den Recyclingprozess involviert sind, teils stark gefährden. Daher regelt die HKC viele Schritte vom Design bis hin zum Betrieb von Schiffen. Es sind auch Zertifizierungen und Überprüfungen sowie Meldepflichten vorgesehen. Um die Staaten bei der Umsetzung der Hongkong-Convention zu unterstützen, wurden diverse Leitlinien (Guidelines) entwickelt, unter anderem im Jahr 2015 die “Guidelines for the development of the Inventory of the Hazardous Materials”, MEPC.269(68).

Die HKC gilt für Schiffe ab 500 GT (entspricht etwa der Bruttoraumzahl BRZ). Das im Jahr 2009 in Hongkong von den Mitgliedsstaaten der International Maritime Organization (IMO) verabschiedete Übereinkommen soll auch die Arbeitsbedingungen in Werften und Abbruch-Unternehmen verbessern. Die HKC ist allerdings noch immer nicht in Kraft getreten, weil einige wichtige Länder das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben. Teile der Schifffahrtsindustrie setzen die HKC allerdings bereits freiwillig um. So arbeiten inzwischen vor allem einige japanische und europäische Reedereien mit Partner-Werften in Indien zusammen, die den Kriterien der HKC entsprechen.

In der EU gilt seit 2013 die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen.

Zusammen mit anderen Umweltthemen wie Emissionen und Kraftstoffverbrauch sowie Ballastwassermanagement steht in der Schifffahrtsindustrie mit dem fachgerechten Recycling ein grundsätzliches Umdenken an, um die planetaren Belastungen nicht weiter zu überspannen. Dies kann für Unternehmen auch eine Chance zur grundsätzlichen Modernisierung sein.

Bei diesem Prozess stehen wir Ihnen mit unseren Services beratend zur Seite.

Moderne Anforderungen an das Recycling von Schiffen stellen sowohl jene Länder, in denen Schiffe gebaut werden, als auch solche, unter deren Flagge die Schiffe fahren, sowie Hafen-Staaten und Länder, in denen Schiffe recycelt werden können. Die weltweit geltenden Regularien zum Schiffsbau und zum Recycling sind dahingehend sehr komplex und entwickeln sich mit einer kontinuierlichen Dynamik.

Das Ziel der “Hong Kong International Convention for the Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships” ist es, dass alle Materialien und Stoffe, die im Schiffsbau verwendet werden, nahezu vollständig wiederverwertet werden. So kann heute beispielsweise vom Stahl bis hin zu den Batterien nahezu jeder Werkstoff in Schiffen einer anschließenden Verwertung zugeführt werden. Freilich sind die Bedingungen hierfür in verschiedenen Ländern noch sehr unterschiedlich – von der vollständig ausgerüsteten Recycling-Werkstatt bis hin zum Abwracken auf der Sandbank existieren heute weltweit die verschiedensten “Lösungen” für die Entsorgung von Schiffen. Der größte Teil der Schiffsrecyclingindustrie befindet sich in Bangladesch, Indien und Pakistan.

In vielen Werften weltweit gibt es aber noch nicht annähernd die Arbeits-, Sicherheits- und Umweltstandards, die für ein sicheres Schiffsrecycling wünschenswert sind und die auch von immer mehr Menschen weltweit eingefordert werden. Nur von der in Kraft getretenen HKC ist eine global verbesserte Lage im Schiffsrecycling zu erwarten. Bislang haben sie jedoch noch nicht ausreichend Staaten ratifiziert und es bestehen noch Rechtskonflikte mit dem Basler Übereinkommen.

Dass das Recycling von Schiffen oft auch einfach als “Abwracken” bezeichnet wird, zeigt, wie wenig der Umweltschutz- und Kreislaufwirtschaftsgedanke bislang Eingang in das Bewusstsein und die jeweilige nationale Gesetzgebung gefunden hat. Hier wird es in den kommenden Jahrzehnten buchstäblich noch viele Schiffswracks zu heben geben.

Die Bedingungen für das Inkrafttreten der HKC sind teils miteinander verbunden und schwer zu erfüllen. Denn die “Hong Kong International Convention for the Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships” tritt erst in Kraft, wenn mindestens 15 Länder beigetreten sind, deren Flotte mindestens 40 Prozent der Weltflotte ausmacht und die zugleich mindestens 3 Prozent von deren Tonnage an Recyclingkapazitäten bereithalten.

Mit Indien und der Türkei sind zwei der fünf wichtigsten Länder für das Schiffsrecycling der HKC bereits beigetreten, ebenso wie Deutschland und weitere Staaten. Allerdings fehlen noch weitere Länder wie China und Bangladesch, um die erforderlichen Recyclingkapazitäten zu erreichen.

Die Regierung in Bangladesch hat angekündigt, im Jahr 2023 beitreten zu wollen.

Sobald die HKC in Kraft tritt, gelten unter anderem folgende Regelungen:

  • Die Einführung eines Katasters für Gefahrstoffe, eines “Inventory of Hazardous Materials”, IHM. Diese Schadstoff-Liste umfasst toxische Substanzen wie beispielsweise PCB, Asbest sowie verschiedene Inhaltsstoffe von Schiffsanstrichen, die TBT enthalten.
  • Ein IHM-Zertifikat, das alle fünf Jahre erneuert werden muss, das so genannte International Certificate on Inventory of Hazardous Materials (ICIHM), für das der jeweilige Flaggenstaat des Schiffes verantwortlich zeichnet.
  • Einen so genannten “Ship Recycling Facility Plan” (SRFP), der das Management von Arbeits- und Umweltschutz sowie weiteren Sicherheitsmaßnahmen in Werften für das Recycling umfasst.
  • Eine Genehmigung für den Betrieb: das “Document of Authorization to conduct Ship Recycling” (DASR), das von dem für das Recycling befugten Staat für eine Zeit von maximal fünf Jahren ausgestellt wird.
  • Den “Ship Recycling Plan” (SRP): ein Plan für den Rückbau von Schiffen in einer geeigneten Anlage, bei dem auch der SRFP sowie die IHM berücksichtigt werden.
  • Ein Zertifikat, das die Recyclingbereitschaft bescheinigt: das “International Ready for Recycling Certificate (IRRC), das auf der IHM und dem SRP fußt.

Die EU führte aufgrund der Tatsache, dass die HKC bislang nicht in Kraft trat, eine eigene Gesetzgebung für das Schiffsrecycling ein, die “Regulation (EU) No 1257/2013” („EU Ship Recycling Regulation”). Sie trat schon Ende 2013 in Kraft und ist seit Ende 2020 vollständig verbindlich. Diese „Europäische Verordnung über das Schiffsrecycling” gilt allerdings lediglich für Schiffe, die unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten fahren.

Bereits seit Anfang 2015 dürfen Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten nur noch von Werften entsorgt werden, die in der EU-Liste der so genannten SFRs, der “Ship Recycling Facilities”, gelistet sind. Heute gilt für Schiffe über 500 Gigatonnen ebenso wie für neu gebaute Schiffe, dass diese zudem mit zertifizierter IHM abgewrackt werden müssen, also einem Gefahrstoffinventar (“Inventory of Hazardous Materials”). Seit Anfang 2021 müssen Schiffe mit EU-Flagge und solche, die in EU-Häfen einlaufen, eine zertifizierte IHM mit führen.

Es ist gut möglich, dass die EU-Regularien für das Schiffsrecycling weiter angehoben werden. So kursiert beispielsweise der Vorschlag für Anreize beim Schiffsrecycling, um zu vermeiden, dass sich Inhaber:innen unter der Flagge von Staaten melden, die weniger hohe Standards oder gar keine für Umwelt- und Arbeitsschutz beim Abwracken setzen. Gut möglich, dass es in EU-Häfen über kurz oder lang Kostenbeiträge für das Schiffsrecyclinglizenz geben wird, die nur dann an die Entrichtenden zurückgegeben werden, wenn die Schiffe in einer von der EU genehmigten Anlage (“Recycling Facility”) abgewrackt werden.

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Die Regelungen der EU-Verordnung zum Schiffsrecycling (“EU Ship Recycling Regulation”, EU SRR) gelten als die weltweit vorbildlichsten, noch vor der Hongkong-Convention und auch vor dem Baseler Übereinkommen. Jedoch gibt es auch bei der EU SRR noch viele Schlupflöcher für unseriöse und umweltschädlich agierende Unternehmen, die zum Beispiel oft einfach unter der Flagge von Staaten fahren, die weniger hohe oder gar keine Standards für das Recycling von Schiffen setzen. Die im November 2013 verabschiedete „EU Ship Recycling Regulation” gilt dennoch als das weltweit anspruchsvollste Regelwerk für den Schutz von Umwelt und Gesundheit beim Recycling von Schiffen. Die Vorgaben gelten für Schiffe unter EU-Flagge und solche, die Häfen in der EU anlaufen, ebenso für Recyclinganlagen (“Recycling Facilities”) sowie für Schiffseigner:innen. Die Regelungen der EU SRR ähneln jenen der HKC, gehen aber darüber hinaus. So verbietet die „EU Ship Recycling Regulation” gewisse Stoffe, die nach HKC noch zulässig sind, beispielsweise das Flammschutzmittel HBCDD und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS).

Zwecke der EU SRR sind:

  • “die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und — soweit praktisch möglich — Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt”
  • “während des gesamten Lebenszyklus eines Schiffes die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt der Union zu verbessern, damit insbesondere gewährleistet wird, dass gefährliche Abfälle, die beim Schiffsrecycling anfallen, umweltgerecht behandelt werden.”

Die Europäische Schiffsrecyclingverordnung (EU SRR) regelt, dass Handelsschiffe über 500 BRZ, die unter europäischer Flagge verkehren, in für Arbeitnehmer:innen und die Umwelt verträglichen Anlagen recycelt werden müssen. Diese werden in einer Liste von genehmigten Anlagen für das Schiffsrecycling (“Ship Recycling Facilities”) verzeichnet, die regelmäßig aktualisiert wird. Die hier aufgeführten Recyclinganlagen müssen verschiedenen Umwelt- und Sicherheitsbedingungen entsprechen. Die EU SRR geht auch insofern über die Hongkong-Convention hinaus, dass sie beispielsweise die so genannte Strandungsmethode verbietet. Dabei werden Schiffe gezielt auf Sandstrände manövriert, wo sie auflaufen und – oft auch durch Kinderarbeit – in ihre Bestandteile zerlegt werden. Dies geschieht dann meist ohne ausreichenden Arbeits- und Gesundheits- oder Umweltschutz und mitsamt aller gefährlichen und schädlichen Stoffe, die dabei in die Umgebung gelangen. Die EU SRR stellt auch bezüglich Giftmüll-Entsorgung und Arbeitnehmerrechten höhere Anforderungen als die HKC. Anders als bei der HKC vorgesehen werden Recyclinganlagen für Schiffe im Rahmen der EU SRR zudem durch unabhängige Stellen geprüft und zertifiziert (siehe oben verlinkte Liste der “Recycling Facilities”). Die EU SRR regelt auch, dass alle in EU-Häfen oder -Ankerplätzen verkehrenden Schiffe ein Gefahrstoffverzeichnis (IHM) mitführen müssen.

Seit Januar 2021 ist die Europäische Schiffsrecyclingverordnung auch für bestehende Schiffe, die in EU-Häfen anlegen, verpflichtend.

In der EU gilt zudem die so genannte Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen). Sie setzt das Basler Übereinkommen um, welches wiederum die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung in der EU regelt. Laut Basler Übereinkommen und einer Änderung aus dem Jahr 1995 sind Ausfuhren gefährlicher Abfälle in Länder verboten, die nicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angehören. Gemäß der Abfallverbringungsverordnung sind alle zum Abwracken vorgesehenen Schiffe gefährliche Abfälle, welche unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren. Sie dürfen lediglich in OECD-Ländern abgewrackt werden. Schiffe, die unter die EU SRR fallen, sind von der Abfallverbringungsverordnung ausgenommen. Die Verordnung gilt aber weiterhin für Schiffe mit Nicht-EU-Flaggen, welche in die EU zum Abwracken veräußert werden.

Als Gefahrstoffe gelten gemäß der EU SRR alle Materialien oder Stoffe, die für die menschliche Umwelt oder Gesundheit gefährlich sein können. Auf Schiffen werden verschiedene Materialien und Gefahrstoffe eingesetzt, die der menschlichen Gesundheit und der Umwelt schaden können. Besonders häufig wird zum Beispiel Asbest eingesetzt, weil es für den Brandschutz etwa von Maschinenräumen genutzt wird. Werden solche asbesthaltigen Bauteile beschädigt, können extrem gesundheitsschädliche Fasern freigesetzt werden. Auch Schwermetalle wie Quecksilber oder Blei aus Batterien, Farben und Lacken sind im Schiffsbau üblich.

Gemäß Kapitel 2 (5) der “Hong Kong International Convention for the Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships” und Artikel 5 der EU-SRR ist für jedes Schiff unter Flagge der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO bzw. unter EU-Flagge ein Gefahrstoffinventar (“Inventory of Hazardous Materials”, IHM) verpflichtend. Dieses muss im Schiff mitgeführt bzw. aufbewahrt werden und enthält Ort und Menge von verbauten Gefahrstoffen.

Das IHM muss behördlich geprüft sein und wird auch als “grüner Pass” bezeichnet. Es muss über die gesamte Lebensdauer, von der Konstruktion bis hin zum Abwracken aktualisiert werden und landet im Idealfall am Ende mitsamt aller Materialdaten bei der recycelnden Werft.

Für bestehende Schiffe, die unter die EU SRR fallen, ist das IHM bereits verpflichtend. Für Schiffe, die unter die HKC fallen, gilt ab deren Inkrafttreten eine Übergangszeit von fünf Jahren, um eine IHM vorzulegen. Schiffsinhaber:innen sollten frühzeitig mit der Erstellung der IHM beginnen, da es lange dauern kann, alle Gefahrstoffe zu identifizieren und aufzulisten. Hierbei ist es wichtig, besonders gewissenhaft und sorgfältig vorzugehen. Bei diesem Prozess unterstützen wir Sie gerne mit unseren Services!

Deutlich leichter ist es für neue Schiffe, ein IHM anzulegen. Diese Pflicht obliegt der jeweiligen Werft, die das Schiff baut. Jedoch müssen Zulieferer-Betriebe eine Konformitätserklärung von Lieferanten vorlegen, die Supplier’s Declaration of Conformity (SDoC) sowie eine Materialdeklaration (MD).

Neben dem Internationalen Zertifikat über das Inventar gefährlicher Materialien (“International Certificate on Inventory of Hazardous Materials”), auch “IHM-Zertifikat” genannt, ist auch das Internationales Zertifikat über die Recyclingfähigkeit für Schiffe wichtig: das “International Ready for Recycling Certificate (IRRC). Denn sofern diese beiden Bescheinigungen nicht vorliegen, wird das Schiff auf der Grundlage der Richtlinien der International Maritime Organization IMO genauer unter die Lupe genommen. Das IRRC wird ausgestellt, nachdem die Schiffseigner:innen die IHM an eine in der europäischen Liste der Schiffsrecyclinganlagen (“European List of ship recycling facilities”) aufgeführte Anlage übermittelt haben. Diese ist dann für das Erstellen eines Schiffsrecyclingplans SRP zuständig. Das IHM-Zertifikat bzw. das IRRC werden nach einer Überprüfung an Bord ausgestellt und sind höchstens fünf Jahre gültig.

Leitlinien für die Erstellung des Gefahrstoffinventars (Inventory of the Hazardous Materials – IHM):PDF
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen:PDF
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen:PDF
Hintergrundinformationen der EU-Kommission zum Schiffsrecycling (englisch):Link
Hintergrund zur „Hong Kong International Convention for the Safe and Environmentally Sound Recycling of Ships und Technische Leitfäden (Guidelines) von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO (englisch):Link
Lösungen für verantwortungsvolle Schiffseigner:innen (englisch):Link
RoHS-Richtlinie

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