REACH- sind Sie ein nachgeschalteter Anwender?

REACH

Nachgeschalteter Anwender ist im Sinne der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Union, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwendet. Man nennt diese Anwender auch oft „Downstream-User“ (Englisch für nachgeschaltete Anwender).

Entsprechend können sämtliche Betriebe, die in irgendeiner Form Stoffe und Gemische im Sinne von REACH einsetzen, als nachgeschaltete Anwender gelten.

Beispiele für nachgeschaltete Anwender:

  • Formulierer, die Gemische aus verschiedenen Stoffen herstellen (z. B. Farben, Lacke, Klebstoffe, Bauchemikalien etc.),
  • Unternehmen, die Stoffe oder Gemische verwenden um ihre Produkte herzustellen (z. B. Kunststoff-, Gummiindustrie, pharmazeutische Industrie, Textilveredler, Fahrzeugbau, Maschinen-/Anlagenbau, Galvanikbetriebe, Beschichtung von Oberflächen etc.),
  • Unternehmen, die Stoffe oder Gemische einsetzen um Dienstleistungen zu erbringen (z. B. Maler, Reinigungsbetriebe),
  • Reimporteure von registrierten Stoffen,
  • Unternehmen, die Stoffe oder Gemische in Behältnisse abfüllen oder aus anderen Behältnissen umfüllen.

Achtung! Es gelten: Informationspflicht, evtl. Meldepflicht und Zulassungspflicht. Außerdem müssen in einigen Fällen Stoffsicherheitsberichte erstellen und es können Beschränkungen und Notifizierungspflichten gelten.

Importeur ist im Sinne der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für den Import eines Stoffes verantwortlich ist.

Merke: Als Import gilt nach REACH das Einführen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union durch einen innerhalb der Europäischen Union ansässige Wirtschaftseinheit.

Es gelten die gleichen Pflichten wie für Hersteller: Registrierungspflicht, Informationspflicht, evtl. Meldepflicht und Zulassungspflicht. Ausserdem sind sie eventuell von Beschränkungen betroffen.

Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die einen Stoff herstellt.

Achtung! Für Hersteller gelten die gleichen Pflichten wir für Importeure: Registrierungspflicht, Informationspflicht, evtl. Meldepflicht und Zulassungspflicht. Außerdem sind sie eventuell von Beschränkungen betroffen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Rolle – nachgeschalteter Anwender, Importeur oder Hersteller auch je nach Stoff oder Gemisch variieren kann. Sie müssen also für jeden Stoff oder jedes Gemisch eine eigene Analyse durchführen.

Diese Angaben sind ohne Gewähr.

Quelle: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Würrtemberg