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REACH
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 4. Februar 2026 zwei weitere Stoffe in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen. Mit dieser Aktualisierung umfasst die Liste nun 253 Einträge.
Die Aufnahme neuer Stoffe zieht für Unternehmen unmittelbar verschiedene gesetzliche Pflichten nach sich. Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Stoffe betroffen sind und welche Maßnahmen jetzt notwendig werden.
Welche Stoffe wurden neu aufgenommen?
Die beiden neu auf die Kandidatenliste gesetzten Stoffe sind:
1. n‑Hexan
- Grund: spezifische Organotoxizität bei wiederholter Exposition
- Beispiele für Verwendungen: Formulierungen, Polymerverarbeitung, Beschichtungen, Reinigungsmittel
2. 4,4′-[2,2,2-trifluoro‑1‑(trifluoromethyl)ethylidene]diphenol (Bisphenol AF) und seine Salze
- Grund: reproduktionstoxisch
- Beispiele für Verwendungen: Prozessregulatoren, Vernetzungsadditive
Die Aufnahme bedeutet kein unmittelbares Verwendungsverbot, löst jedoch sofort verbindliche REACH‑ und SCIP‑Pflichten aus.
REACH-Pflichten, die jetzt greifen
Sobald ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wird, gelten für Unternehmen, die ihn als Stoff, in Gemischen oder in Artikeln einsetzen, umgehend folgende Verpflichtungen:
1. Informationspflicht nach Artikel 33 REACH
Wenn ein Artikel mehr als 0,1 % (w/w) eines SVHC enthält, müssen Unternehmen:
- ihre gewerblichen Kunden unverzüglich über eine sichere Verwendung informieren,
- Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen kostenlos beantworten.
Diese Pflicht gilt für jeden betroffenen Artikel entlang der gesamten Lieferkette.
2. Notifizierung an die ECHA (Artikel 7(2) REACH)
Eine Meldung an die ECHA ist erforderlich, wenn:
- ein SVHC > 0,1 % (w/w) in einem Artikel enthalten ist und
- der Hersteller oder Importeur mehr als 1 Tonne pro Jahr dieses Artikels in Verkehr bringt.
Meldungsfrist: innerhalb von sechs Monaten, also bis spätestens 4. August 2026.
3. Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern (SDB)
Enthalten Stoffe oder Gemische einen der neu aufgenommenen SVHC, müssen:
- Sicherheitsdatenblätter aktualisiert
- und Kunden entsprechend informiert werden.
Dies betrifft alle EU- und EWR‑Lieferanten solcher Stoffe oder Gemische.
SCIP-Pflichten im Abfallrecht
Parallel zu REACH gelten auch Pflichten gemäß der EU-Abfallrahmenrichtlinie:
SCIP-Meldepflicht bei > 0,1 % SVHC im Artikel
Jedes Unternehmen, das einen Artikel mit SVHC‑Gehalt über 0,1 % (w/w) herstellt, importiert oder vertreibt, muss eine SCIP-Notifizierung an die ECHA abgeben.
Diese Meldung erfolgt in die öffentlich zugängliche SCIP-Datenbank und ist sofort nach Erkennen der Relevanz abzugeben.
Empfohlene Sofortmaßnahmen
Damit Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:
1. Produkt- und Stoffportfolios prüfen
- Vorkommen der beiden neuen SVHC identifizieren
- Konzentrationen und Einsatzbereiche erfassen
2. Lieferanten einbeziehen
- aktualisierte Stoff- und Artikeldaten anfordern
- Abstimmungen entlang der Lieferkette sicherstellen
3. Kommunikationspflichten umsetzen
- Kunden proaktiv gemäß Artikel 33 informieren
- Prozesse für Verbraucherrequests überprüfen
4. Meldungen fristgerecht einreichen
- REACH‑Meldung: bis 4. August 2026
- SCIP‑Meldung: sofort nach Feststellung der Betroffenheit
5. Sicherheitsdatenblätter aktualisieren
- Dokumentation und Weitergabe aktueller Gefahrstoffinformationen gewährleisten
Fazit
Die Aktualisierung der Kandidatenliste durch ECHA erfordert von Unternehmen schnelle Reaktionen und präzise Datenanalysen. Die neuen Pflichten betreffen zahlreiche Branchen – von der Polymerverarbeitung über Beschichtungen bis hin zu technischen Anwendungen mit Vernetzungsadditiven.
Ein systematisches Vorgehen hilft, Risiken zu minimieren und alle gesetzlichen Anforderungen zuverlässig zu erfüllen.
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