REC 019: Ab Mai 2021 gilt die Pflicht zur exakten Datenerfassung

IMDS

Der IMDS-Lenkungsausschuss hat beschlossen, dass demnächst keine Standarddatenblätter für elektronische Komponenten mehr bei der Berichterstattung im IMDS-System verwendet werden dürfen wie bislang üblich. Die zur Verfügung gestellten PCB-Standards vom ZVEI im IMDS-System, auch bekannt als Rec019-Halbzeuge, werden laut einem Update des Lenkungsausschusses vom Juni 2020 zeitgleich mit dem IMDS-Release 13.0, also voraussichtlich am 19. Mai 2021 (ursprünglich für März geplant), deaktiviert. Spätestens ab dann müssen Unternehmen reale und exakte Daten erfassen, um die Berichts- und Compliance-Anforderungen im Automobilbereich zu erfüllen. Sie dürfen keine Standard-Halbkomponenten-Datenblätter mehr mit festen Materialien, Gewichten und chemischen Konzentrationen in Berichten aufführen.

Einige Automobilhersteller stellen schon früher um

Einige Unternehmen beginnen schon früher damit, die Standarddatenblätter auslaufen zu lassen. So lehnt Volkswagen seit dem 17. August 2020 alle Materialdatenblätter (MDB) unter Verwendung der REC019 ab. Dies gilt auch für die Konzernmarken Porsche, Audi, SEAT, Skoda, Bugatti, Bentley, Lamborghini, Ducati, Volkswagen PKW und Volkswagen Nutzfahrzeuge. Auch General Motors (GM) hat entsprechende Informationen für Zulieferer bereitgestellt. Die Neu- und Sonderregelungen im Detail sind unter General Motors bzw. Volkswagen auf der Seite OEM Specific Information zu finden.

Der Teufel steckt im Detail: Unterschiedliche Bezugsgrößen

Die Leiterplattenbestücker benötigen oft schon jetzt MDB für alle Bauteile auf einer Platine wie Widerstände, Integrierte Schaltungen (IC), Kondensatoren und Transistoren. Einige Firmen in der Lieferkette bewerten immer häufiger Leiterplatten-MDB anhand der definierten Regeln aus der Richtlinie 001 im IMDS und lehnen diese ab. Beispielsweise werden FBOM-Darstellungen nicht mehr akzeptiert. Mit der vorgelegten Struktur sei die REACH-Konformität nicht abzuschätzen, heißt es.

Der Teufel steckt hier im Detail, nämlich in den unterschiedlichen Bezugsgrößen für Schadstoffgehalte in den Bauteilen. So bezieht sich die Altfahrzeugrichtlinie (ELV-Richtlinie) auf „homogene Werkstoffe“. Dies bezeichnet separate Werkstoffe, die jeder für sich nicht auf einfache Weise in ihre Bestandteile zerlegt werden können, sich jedoch mit einfachen Mitteln wie Schleifen oder Fräsen wieder trennen lassen. Demgegenüber bezieht sich REACH auf den „Artikel“, der jedoch im Originaltext der REACH-Verordnung unpräzise definiert ist. Klarheit brachte hier erst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH. Demnach ist ein Artikel alles, was in der Produktionskette irgendwann einmal als eigenständiges Produkt existiert hat, kurz: „Once an article, always an article“.

Beispiel Kabel: Unterschiede zwischen ELV- und REACH-Verordnung

Für Stoffe, die sowohl unter die ELV- als auch unter die REACH-Verordnung fallen, ergeben sich dementsprechend unterschiedliche Berechnungen durch unterschiedliche Bezugsgrößen. Nehmen wir als Beispiel ein Kabel, das Blei enthält, einen Stoff also, dessen Verwendung in beiden Verordnungen geregelt ist. Nach der ELV-Richtlinie besteht ein Kabel aus zwei homogenen Werkstoffen: Kupferdraht und Kunststoff-Isolierung. Gemäß ELV ist daher zu prüfen, wie hoch jeweils die Konzentration eines bestimmten Stoffes in der Isolierung ist und wie hoch im Draht. Nach der Definition in REACH handelt es sich aber nicht um zwei getrennte Artikel. Nur der Draht hat zuvor als eigenständiger Artikel existiert. Die Isolierung wird bei der Produktion aufgespritzt. Es existierte daher nie ein eigenständiger Artikel „Isolierung“, sondern nur das Granulat hierfür.

Dies bedeutet, dass beispielsweise in der Isolierung enthaltenes Blei in seiner Konzentration auf das gesamte Kabelgewicht bezogen werden muss. Weil die Isolierung oft nur zehn Prozent des Gewichts oder weniger ausmacht, ist das Blei unter Umständen nicht mehr REACH-meldepflichtig. Bezogen auf das ganze Kabel ergibt sich möglicherweise ein Anteil von unter 0,1 Prozent und damit keine REACH-Meldepflicht. Nach der ELV-Verordnung jedoch wäre die Kunststoff-Isolierung ein homogener Werkstoff und es müsste geprüft werden, ob es für das enthaltene Blei mit einer Konzentration von fünf Prozent eine Ausnahme in der ELV gibt. In unserem Beispiel, Blei in Plastikwerkstoffen, gilt jedoch keine solche Ausnahme.

Kondensatoren: Definition als „Sammlung von Werkstoffen“ ist problematisch

Die meisten Hersteller von Kondensatoren beispielsweise berichten ihre Teile im IMDS als eine Sammlung homogener Werkstoffe, als so genannte Flat Bill of Material (FBOM). Dieses in der elektronischen Industrie seit Jahren übliche Vorgehen wurde bislang von der Automobilindustrie akzeptiert. Eine entsprechende auf der Webseite des Zentralverbands Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) publizierte Vereinbarung wurde inzwischen entfernt und ist nicht mehr gültig.

Einige Firmen akzeptieren eine Beschreibung von Kondensatoren als „Sammlung von Werkstoffen“ nicht mehr. In der Tat enthalten von Herstellern publizierte MDB für Kondensatoren Werkstoffe für die Folie, den Elektrolyt, das Gehäuse, Anschlussdrähte und Lötmittel etc. Dabei fällt es schwer abzuschätzen, wo ein Artikel aufhört und der nächste beginnt. Wird zum Beispiel ein Draht an einen Keramikkörper angelötet, dann existieren Draht und Körper auch alleine, sind also eigenständige Artikel. Die Lötstelle entsteht aber erst beim Zusammenlöten, ist also kein Artikel. Was ist jetzt die Bezugsgröße? Solche Definitionslücken bieten jede Menge Spielraum für Interpretationen.

Weil sich diese Situation kurzfristig voraussichtlich nicht ändert, müssen die Hersteller der elektronischen Bauteile z.B. ihre Kondensatoren als Sammlung einzelner REACH-Artikel darstellen, um auf Nummer sicher zu gehen den Produktionsprozess nicht zu gefährden. Die Hersteller in Asien sollten sich daher mit den Details der europäischen REACH-Gesetzgebung beschäftigen. Auf die europäischen Kunden wird dahingehend noch einige Überzeugungsarbeit zukommen.

Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihr Unternehmen die EU-Berichtspflichten erfüllt oder Hilfe bei der Umsetzung benötigen, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Wir bieten auch In-House-Schulungen zu von Ihnen gewünschten Themen rund um REACH, RoHS, ELV und IMDS an.

Die imds professional haftet nicht für einen erteilten Rat, eine Auskunft oder die Verwertung bzw. Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse.
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