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Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der Europäischen Union ausgeführt werden. Die neue EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 (EUFLR) schafft damit ein weitreichendes Marktverbot für betroffene Produkte und erhöht den Druck auf Unternehmen, Transparenz und Sorgfalt entlang ihrer Lieferketten sicherzustellen.
Mit der Veröffentlichung der offiziellen Leitlinien durch die Europäische Kommission im Juni 2026 wurden zudem viele praktische Fragen zur Umsetzung beantwortet. Die Leitlinien sollen Unternehmen, Behörden und weitere Interessenträger bei der Anwendung der Verordnung unterstützen und erläutern unter anderem den risikobasierten Ansatz, mögliche Nachweise sowie Erwartungen an die Überwachung von Lieferketten.
Ein Marktverbot statt zusätzlicher Berichtspflichten
Während sich viele bisherige Vorgaben auf Sorgfalts- und Transparenzpflichten konzentrieren, verfolgt die EU-Zwangsarbeitsverordnung einen anderen Ansatz: Sie richtet sich unmittelbar gegen die betroffenen Produkte. Wird festgestellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann dessen Vertrieb auf dem europäischen Markt untersagt werden. Bereits in Verkehr gebrachte Produkte können zurückgerufen und aus den Lieferketten entfernt werden. Grundlage hierfür ist die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015, die Ende 2024 in Kraft getreten ist.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass nicht nur direkte Lieferanten betrachtet werden müssen. Vielmehr rücken zunehmend auch vorgelagerte Lieferketten in den Fokus, etwa bei Rohstoffen, Vorprodukten oder Komponenten aus Hochrisikoregionen.
Warum das Thema gerade jetzt relevant wird
Obwohl die Verordnung erst ab dem 14. Dezember 2027 gilt, bleibt Unternehmen nur wenig Zeit, um ihre Prozesse anzupassen. Die Verordnung betrifft sämtliche Produkte unabhängig von Branche, Herkunftsland oder Unternehmensgröße, sofern diese auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden.
Die aktuellen Leitlinien machen deutlich, dass Unternehmen zwar keine neuen gesetzlichen Sorgfaltspflichten durch die Verordnung selbst auferlegt bekommen. Gleichzeitig betont die Kommission aber ausdrücklich, dass wirksame Due-Diligence-Prozesse ein wichtiges Instrument sind, um Risiken von Zwangsarbeit zu erkennen und die Einhaltung der Verordnung nachweisen zu können.
Für viele Unternehmen bedeutet dies, bestehende Lieferantenbewertungen, Risikoanalysen und Dokumentationsprozesse kritisch zu überprüfen. Denn sobald Behörden Hinweise auf mögliche Verstöße erhalten, können Untersuchungen eingeleitet werden. Unternehmen müssen dann belastbare Informationen zu Lieferketten, Produktionsstandorten, Lieferanten, Risikobewertungen und getroffenen Präventionsmaßnahmen vorlegen können.
EU-Risikodatenbank wird wichtiger Orientierungspunkt
Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Verordnung spielt die von der Europäischen Kommission aufgebaute EU-Datenbank zu dokumentierten Zwangsarbeitsrisiken. Sie enthält Informationen zu Produkten und geografischen Regionen, in denen erhebliche Risiken von Zwangsarbeit durch glaubwürdige und öffentlich zugängliche Quellen dokumentiert wurden. Die Daten stammen unter anderem von internationalen Organisationen, öffentlichen Institutionen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen.
Die Leitlinien der Kommission nennen die Datenbank ausdrücklich als relevante Informationsquelle für risikobasierte Untersuchungen und für die Bewertung potenzieller Verstöße. Unternehmen sollten diese Informationen daher künftig als festen Bestandteil ihrer Risikoanalysen berücksichtigen.
Besonders hilfreich ist die Datenbank für Unternehmen mit komplexen internationalen Lieferketten. Sie ermöglicht eine erste Einschätzung, ob bestimmte Rohstoffe, Produkte oder Bezugsregionen ein erhöhtes Risiko aufweisen und daher einer vertieften Prüfung unterzogen werden sollten.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen großen und kleinen Unternehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert wird. Damit können sowohl Hersteller als auch Importeure, Händler und andere Wirtschaftsakteure betroffen sein.
Besonders relevant dürfte die Verordnung für Unternehmen sein, die komplexe globale Lieferketten betreiben oder Rohstoffe und Komponenten aus Regionen beziehen, die regelmäßig mit Menschenrechtsverletzungen oder Arbeitsrisiken in Verbindung gebracht werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Auch wenn die praktische Umsetzung in den kommenden Jahren durch Leitlinien der Europäischen Kommission weiter konkretisiert wird, sollten Unternehmen bereits jetzt aktiv werden. Die Kommission arbeitet derzeit an entsprechenden Umsetzungsleitlinien, die Wirtschaftsakteuren bei der Anwendung der neuen Vorschriften helfen sollen.
Empfehlenswert sind insbesondere folgende Schritte:
- Lieferketten transparenter machen und kritische Beschaffungsbereiche identifizieren.
- Risikobewertungen aktualisieren und bestehende Prozesse überprüfen.
- Die EU-Risikodatenbank regelmäßig beobachten, sobald sie weiter ausgebaut wird.
- Lieferantenanforderungen verschärfen und geeignete Nachweise einfordern.
- Dokumentations- und Compliance-Prozesse stärken, um auf behördliche Anfragen vorbereitet zu sein.
Fazit
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um Transparenz in ihren Lieferketten auszubauen, Risikomanagementprozesse zu stärken und belastbare Dokumentationsstrukturen aufzubauen. Wer erst reagiert, wenn Behörden oder Kunden Nachweise verlangen, könnte ab Ende 2027 schnell vor erheblichen Herausforderungen stehen.
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