Acht neue Substanzen auf der REACH-Kandidatenliste – Was ist jetzt zu tun?

REACH

Seit dem 8. Juli 2021 stehen insgesamt 219 chemische Stoffe und Stoffgruppen auf der REACH-Kandidatenliste. Folgende Stoffe sind hinzugekommen:

  • 2-(4-tert-butylbenzyl)propionaldehyde and its individual stereoisomers
  • Orthoboric acid, sodium salt
  • 2,2-bis(bromomethyl)propane1,3-diol (BMP); 2,2-dimethylpropan-1-ol, tribromo derivative/3-bromo-2,2-bis(bromomethyl)-1-propanol (TBNPA); 2,3-dibromo-1-propanol (2,3-DBPA)
  • Glutaral
  • Medium-chain chlorinated paraffins (MCCP) UVCB substances consisting of more than or equal to 80% linear chloroalkanes with carbon chain lengths within the range from C14 to C17
  • Phenol, alkylation products (mainly in para position) with C12-rich branched alkyl chains from oligomerisation, covering any individual isomers and/ or combinations thereof (PDDP)
  • 1,4-dioxane
  • 4,4′-(1-methylpropylidene)bisphenol

Laut ECHA wurden die meisten von ihnen aufgrund ihrer Gefährlichkeit für den Menschen in die Kandidatenliste aufgenommen, da sie fortpflanzungsgefährdend, krebserregend, atemwegssensibilisierend oder endokrinschädigend sind. Verwendung finden einige dieser Stoffe u.a. in Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Duftartikeln, Gummi und Textilien. Andere werden z.B. als Lösungsmittel, Flammschutzmittel oder bei der Herstellung von Kunststoffprodukten eingesetzt.

Was bedeutet die Aufnahme in die Kandidatenliste für Unternehmen?

Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, muss seinen Kunden und auf Anfrage auch den Verbraucher:innen Informationen für die sichere Verwendung zur Verfügung stellen.

Importeure und Produzenten von Erzeugnissen, die einen Stoff der Kandidatenliste enthalten, haben zudem ab jetzt sechs Monate Zeit, die ECHA zu informieren. Denn gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen sie der ECHA melden, wenn ihre Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Diese Meldung wird an die SCIP-Datenbank übermittelt. Die Informationen in dieser Datenbank werden ab September 2021 schließlich auf der Website der Agentur (im sogenannten SCIP dissemination portal) veröffentlicht. So sollen Abfallverwertungsunternehmen und Verbraucher über chemische Substanzen in Produkten informiert werden.

Zudem kann es passieren, dass diese Stoffe zukünftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Dies wiederum bedeutet, dass Unternehmen eine Genehmigung für die weitere Verwendung dieser Stoffe beantragen müssen.

Und nun?

Im IMDS, im CDX und in der SCIP-Datenbank müssen sämtliche Materialdatenblätter/Dossiers überprüft und ggf. angepasst werden.

Gern unterstützen wir Sie dabei!

In Bezug auf das IMDS und das CDX bieten wir die Materialrecherche, den IMDS-/CDX-Eintrag, die Pflege sowie Kontrolle der Daten und wir übernehmen auf Wunsch die Erstellung, Änderung und Bearbeitung der Materialdatenblätter (MDB).

Für SCIP führen wir bei Bedarf eine Betroffenheitsanalyse (Produktportfolio-Analyse) durch, wir prüfen auf SCIP-Konformität, wir bereiten die Daten im IUCLID-Format auf, wir erstellen und validieren SCIP-Meldungen, wir erstellen SCIP-Dossiers und übermitteln diese an die ECHA.

Zusammen mit unserem Partnerlabor des VDE-Instituts können wir Ihnen zudem eine Produkt- und Materialanalyse anbieten, sollten Ihnen die Daten Ihrer Produkte nicht oder nicht vollständig vorliegen.

Wenn Sie die Aufgaben selbst übernehmen und entsprechendes Knowhow aufbauen möchten, helfen unsere Trainings weiter:

  • In unseren Schulungen zur SCIP-Datenbank (Nr. 6180 und Nr. 6181) lernen Sie die gesetzlichen Hintergründe (Waste Framework Directive) kennen und üben den Umgang mit der Datenbank.
  • Die Schulung MDB-Updates automatisieren (Nr. 6116) zeigt Ihnen, wie Sie im IMDS mit nur wenigen Kniffen alle veralteten Produktdaten automatisch aktualisieren lassen können.
  • In der Schulung Aktuelle REACH-Anforderungen (Nr. 6194) erfahren Sie alle Neuigkeiten rund um REACH und die Folgen für Ihr Unternehmen.
  • Zum CDX bieten wir exklusive Inhouse-Schulungen an.

Unter https://link.webropolsurveys.com/Participation/Public/c4d58b80-5227-4f31-b656-92bc0669e41e?displayId=Ger2322406 können Unternehmen, Verbände und weitere Interessengruppen an der Umfrage teilnehmen.

Hintergrund:

Alle PFAS sind persistente Stoffe oder verwandeln sich letztlich in solche. Einmal freigesetzte PFAS verbleiben für lange Zeit in der Umwelt.

Aufgrund ihrer Wasserlöslichkeit und Mobilität ist es in der EU und weltweit zu einer Verunreinigung von Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser sowie des Bodens gekommen, die weiter anhalten wird. Es hat sich als schwierig und äußerst kostspielig erwiesen, PFAS nach ihrer Freisetzung in die Umwelt zu entfernen. Darüber hinaus sind einige PFAS nachweislich toxisch und/oder bioakkumulierbar, sowohl im Hinblick auf die menschliche Gesundheit als auch auf die Umwelt.

Wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, werden ihre Konzentrationen weiter ansteigen, und ihre toxischen und umweltverschmutzenden Auswirkungen werden nur schwer rückgängig zu machen sein.

Eine Beschränkung im Rahmen der Chemikaliengesetzgebung (REACH) gilt als das wirksamste Instrument zur Beherrschung der Risiken, die von Stoffen wie PFAS ausgehen, die in industriellen Verfahren, aber auch in Produkten (Gemischen und Erzeugnissen) verwendet werden. Darüber hinaus gilt es als das wirksamste und effizienteste Mittel, um eine so große und komplexe Gruppe von Stoffen zu handhaben, die in zahlreichen Anwendungen eingesetzt werden.

Der geplante Vorschlag für Beschränkungen wird sich auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFAS beziehen. Ausnahmen (mit Bedingungen) für bestimmte Verwendungen könnten unter bestimmten Umständen möglich sein, z. B. wenn die Beteiligten nachweisen können, dass die Emissionen während des gesamten Lebenszyklus durch geeignete Maßnahmen minimiert werden und dass die weitere Verwendung von PFAS in der Anwendung für die Gesellschaft wichtig ist. Denkbare Bedingungen für Ausnahmen könnten unter anderem die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwertes oder die Einführung einer Kennzeichnungspflicht sein. Ausnahmeregelungen können auch zeitlich befristet sein.

Meist treten die oben genannten Substanzen als Nebenprodukte bei der Herstellung perfluorierter und polyfluorierter Stoffe mit einer Kohlenstoffkette von weniger als neun Kohlenstoffatomen wie Perfluoroctansäure (PFOA, C8-PFCA) und Perfluorohexansäure (C6-PFCA) auf. Sie könnten diese aber auch ersetzen und so vermehrt in der Umwelt freigesetzt werden. Dies wird mit dem EU-weiten Verbot nun verhindert.

Die kanadischen Behörden haben außerdem vorgeschlagen, PFCAs als persistente organische Schadstoffe (POPs) im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens aufzulisten.