Der einzige Weg zur Datenübertragung an die ECHA: die SCIP-Datenbank

SCIP

Viele deutsche Unternehmen sind bisher davon ausgegangen, dass sie ihre SVHC-Daten nicht in die SCIP-Datenbank eintragen müssen, um der Meldepflicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nachzukommen. Viele dachten, auch eine E-Mail könnte ausreichen. Ein Irrtum, wie die Bundesregierung bereits im August klargestellt hat. Zwar stehe im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (Chemikaliengesetz – ChemG) in Paragraf 16f lediglich “Wer als Lieferant (…) Erzeugnisse (…) in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen (…) der Europäischen Chemikalienagentur (…) zur Verfügung zu stellen.” Da aber die ECHA damit beauftragt war, eine Datenbank für die SHCV-Meldungen zu entwickeln und diese zur Verfügung stellt, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese auch genutzt werden müsse. Mit dem Verweis auf den Grundsatz des “effet utile” (=Effizienzgebot) könne “nur eine unmittelbare Datenübermittlung über die Datenbank nach einem dort vorgegebenen Datenformat sicherstellen, dass Informationen geordnet und wettbewerbsneutral gesammelt werden und Informationssuchende künftig zeitnah geeignete Daten abrufen können.” Es sei der ECHA nicht zuzumuten und auch wenig effektiv, Millionen von Daten, die sie per Mail erhalten, selbst in die Datenbank einzutragen. Auf Seite 7 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP finden Sie die entsprechende Passage.

Eine kurze Erläuterung zum “effet utile”-Grundsatz: In der Europäischen Union gilt, – wie mehrfach vom Europäischen Gerichtshof klargestellt – dass Unionsrecht immer vor nationalem Recht gilt und bei unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten stets die Auslegung zu wählen ist, “bei der sich das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten durchsetzt”. (Quelle: Wikipedia)

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