ESPR 2026: Neue Pflichten für die Textilbranche

ESPR

Am 19. Juli 2026 ist das Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe in Kraft getreten. Damit setzt die Europäische Union ein deutliches Zeichen für mehr Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Für viele Unternehmen der Textil- und Modebranche bedeutet dies eine grundlegende Veränderung im Umgang mit Überbeständen, Retouren und sogenanntem Deadstock. Die Regelung ist Teil der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR), die den europäischen Produktmarkt nachhaltiger gestalten soll.

Warum die EU handelt

Die Vernichtung neuer, unbenutzter Produkte ist seit Jahren ein kontrovers diskutiertes Thema. Nach Angaben der Europäischen Kommission werden in Europa schätzungsweise 4 bis 9 Prozent aller Textilien vernichtet, bevor sie überhaupt genutzt werden. Dies verursacht jährlich rund 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen und verschwendet gleichzeitig wertvolle Rohstoffe, Energie, Wasser und Arbeitskraft.

Vor diesem Hintergrund verfolgt die ESPR das Ziel, Produkte länger im Wirtschaftskreislauf zu halten und Unternehmen zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen zu bewegen. Das Vernichtungsverbot zählt zu den ersten konkreten Maßnahmen der Verordnung und betrifft bewusst zunächst die Textil- und Schuhbranche, da hier die Umweltauswirkungen besonders erheblich sind.

Welche Unternehmen betroffen sind

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Kleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe grundsätzlich nicht mehr vernichten. Für mittelständische Unternehmen gelten die gleichen Anforderungen ab dem 19. Juli 2030. Kleine und Kleinstunternehmen sind derzeit von dem Verbot ausgenommen.

Maßgeblich sind die Größenklassen nach den EU-Vorgaben zur Unternehmensberichterstattung. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich fallen oder in den kommenden Jahren hineinwachsen könnten.

Was Unternehmen stattdessen tun müssen

Die ESPR verlangt von Unternehmen, unverkaufte Ware möglichst im Produktkreislauf zu halten. Vorrangig kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Verkauf über Rabatt- oder Outletkanäle,
  • Vertrieb in alternativen Märkten,
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Sozialunternehmen,
  • Wiederverwendung,
  • Reparatur, Aufarbeitung oder Remanufacturing,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung.

Die Regelung verfolgt damit konsequent die europäische Abfallhierarchie, bei der Wiederverwendung und Weitervermarktung Vorrang vor Recycling und Entsorgung haben.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Die Europäische Kommission hat durch einen Delegierten Rechtsakt konkretisiert, in welchen Ausnahmefällen eine Vernichtung weiterhin zulässig sein kann. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen:

  • Produkte aus Sicherheits-, Gesundheits- oder Hygienegründen nicht weitergegeben werden können,
  • Waren beschädigt sind und eine Reparatur nicht wirtschaftlich möglich ist,
  • Produkte für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sind,
  • Spendenangebote von gemeinnützigen Organisationen abgelehnt wurden,
  • Wiederverwendung oder Remanufacturing technisch nicht möglich sind,
  • Schutzrechte verletzt werden oder es sich um Fälschungen handelt,
  • die Vernichtung nachweislich die umweltverträglichste Option darstellt.

Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Unternehmen müssen die Voraussetzungen dokumentieren und geeignete Nachweise vorhalten.

Erweiterte Dokumentations- und Berichtspflichten

Bereits heute enthält die ESPR umfangreiche Transparenzpflichten für große Unternehmen hinsichtlich unverkaufter Verbraucherprodukte. Unternehmen müssen öffentlich offenlegen, welche Mengen unverkaufter Produkte entsorgt wurden, aus welchen Gründen dies erfolgte und welche Maßnahmen zur Vermeidung solcher Entsorgungen getroffen wurden. Die Europäische Kommission hat hierfür Anfang 2026 ein standardisiertes Berichtsformat eingeführt.

Darüber hinaus müssen relevante Unterlagen für behördliche Kontrollen mehrere Jahre aufbewahrt werden. Nationale Behörden können Verstöße überwachen und Sanktionen verhängen.

Praktische Auswirkungen für Hersteller, Marken und Händler

Das Vernichtungsverbot ist weit mehr als eine umweltpolitische Maßnahme. Es wird zahlreiche Geschäftsprozesse beeinflussen:

  • Bestandsmanagement und Bedarfsplanung gewinnen weiter an Bedeutung.
  • Retourenprozesse müssen stärker auf Wiederverkauf und Wiederverwendung ausgerichtet werden.
  • Kooperationen mit Spendenorganisationen und Re-Commerce-Plattformen werden an Relevanz gewinnen.
  • Dokumentations- und Compliance-Prozesse müssen angepasst werden.
  • Nachhaltigkeits- und ESG-Anforderungen werden zunehmend mit operativen Geschäftsentscheidungen verknüpft.

Gerade Unternehmen mit internationalen Liefer- und Vertriebsketten sollten bereits heute prüfen, ob ihre bestehenden Prozesse den neuen Anforderungen gerecht werden.

Fazit

Mit dem Vernichtungsverbot nach der ESPR geht die Europäische Union einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft. Für betroffene Unternehmen endet die Möglichkeit, unverkaufte Kleidung und Schuhe routinemäßig zu vernichten. Stattdessen sind neue Strategien für Wiederverwendung, Weitervermarktung und Kreislaufführung gefragt. Gleichzeitig entstehen zusätzliche Dokumentations- und Compliance-Anforderungen, deren Umsetzung frühzeitig geplant werden sollte.

Für Hersteller, Importeure und Händler der Textil- und Schuhbranche empfiehlt es sich daher, die Anforderungen der ESPR nicht isoliert zu betrachten. Sie sind Teil eines umfassenden regulatorischen Wandels, der künftig auch den Digital Product Passport, produktspezifische Ökodesign-Anforderungen und weitere Nachhaltigkeitspflichten umfassen wird.

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