Fachinformationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Nachhaltigkeit und Menschenrechte im Fokus

In unserer vernetzten Welt mit voneinander abhängigen Lieferketten spielen immer mehr die Themen Umweltverträglichkeit, Menschenrechte und Nachhaltigkeit eine Rolle. Nicht zuletzt durch Unglücke in Textilfabriken oder Minen stehen die Fragen nach der Herkunft und den Arbeitsbedingungen im Fokus der Öffentlichkeit. Konsumenten möchten wissen, wo die Produkte herkommen, unter welchen Bedingungen sie hergestellt werden und wie recyclingfähig und nachhaltig sie sind. Auch Unternehmen und Politik richten sich zunehmend auf Nachhaltigkeit (Sustainability) und Klimaneutralität (Stichwort Green Deal) aus. In Deutschland gilt seit 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Auf europäischer Ebene ist ein gleichlautendes Gesetz in Arbeit, das noch strenger sein soll. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Inhalte vor und zeigen Ihnen, welche Unternehmen betroffen sind und was zu tun ist.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und galt zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Im zweiten Schritt sind seit dem 1. Januar 2024 alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten betroffen. Wie der Titel bereits vermuten lässt, geht es darum, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in den eigenen Lieferketten zu beachten. 

Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören: 

  1. Einrichtung eines Risikomanagements in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen (§4) 
  2. Mindestens jährliche Risikoanalysen zur Identifikation von Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§5) 
  3. Verabschiedung einer Grundsatzerklärung durch die Unternehmensleitung zur Menschenrechtsstrategie (gem. §6 Abs. 2 S.2) 
  4. Implementierung von Präventionsmaßnahmen (§6) 
  5. Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§10) 
  6. Ergreifung von Abhilfemaßnahmen, um Rechtsverletzungen zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren (§7) 
  7. Anlassbezogene Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen bei mittelbaren Zulieferern (§9) 
  8. Etablierung eines Beschwerdeverfahrens 

Mit der Lieferkette sind alle Schritte und Unternehmen gemeint, die an der Produktion und Vermarktung eines Produkts beteiligt sind, also von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an die Endkunden. Eingeschlossen sind auch Dienstleistungen wie Transport oder Zwischenlagerung. Damit sind von dem Gesetz indirekt auch Unternehmen betroffen, die zwar nicht die oben genannten Sorgfaltspflichten direkt erfüllen, aber gegenüber ihren Kunden auskunftsfähig sein müssen und daher die Herkunft ihrer Materialien und Produkte sowie ihrer Zulieferer kennen sollten. 

Menschenrechte, die beachtet werden müssen, sind: 

  • Verbot von Kinderarbeit 
  • Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit 
  • Freiheit von Diskriminierung 
  • Schutz vor widerrechtlichem Landentzug 
  • Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren 
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns 
  • Recht auf Gründung von Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen- und Arbeiternehmervertretungen 
  • Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung 
  • Schutz vor Folter

Folgende Umweltbelange sind zu berücksichtigen: 

  • das Einhalten von Stoffverboten 
  • das Minimata-Übereinkommen („Quecksilber-Konvention“) 
  • das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POPs) 
  • das Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 

Wichtig zu wissen ist, dass das Prinzip der Angemessenheit gilt. Zunächst sind die zu erfüllenden Pflichten abgestuft auf den Einflussbereich des Unternehmens:  Für den eigenen Geschäftsbereich gelten andere Regularien als für das Handeln von Vertragspartnern wie Tochtergesellschaften oder von weiteren Zulieferern. Zudem wird von einem Unternehmen nur das verlangt, was ihm aufgrund etwa seiner Größe, der Art der Geschäftstätigkeit oder seiner Nähe zum Zulieferer zuzumuten ist. Es besteht keine Erfolgsverhinderungspflicht, sondern lediglich eine Bemühenspflicht.

Im Kommissionsvorschlag des europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Directive on corporate sustainability due diligence) vom 23. Februar 2022 sind ähnliche Vorgaben wie im deutschen Gesetz vorgesehen. Ein großer Unterschied sind die betroffenen Unternehmen und der erweiterte Fokus auf den Klimaschutz. 

Betroffene Unternehmen: 

  • Zwei Jahre nach Verabschiedung: EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz in Höhe von mehr als 150 Millionen Euro sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit diesem Umsatz 
  • Vier Jahre nach Verabschiedung: EU-Unternehmen bestimmter Branchen mit mehr als 250 Beschäftigten bei einem jährlichen Nettoumsatz in Höhe von 40 Millionen Euro sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit diesem Umsatz 

Zusätzlich zu berücksichtigende Rechte und Regelungen: 

  • grund- und menschenrechtliche Belange wie die Glaubens- und Religionsfreiheit 
  • Kinderrechte (auch jenseits von Kinderarbeit) 
  • Rechte indigener Völker 
  • Schutz der Biodiversität 
  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) 
  • Handel mit gefährlichen Chemikalien (PIC) 
  • Schutz der Ozonschicht 
  • Einklang mit den Zielvorgaben des Weltklimavertrags von Paris (europäischer „Green Deal“) 

Ein weiterer Unterschied zum deutschen LkSG ist, dass ausdrücklich auch Regeln zur Haftung vorgesehen sind, wenn Sorgfaltspflichten nicht beachtet werden. 

Wann die europäische Regelung in Kraft tritt, ist aktuell nicht absehbar. Wenn es soweit ist, informieren wir Sie an dieser Stelle und im ipJournal sowie über unseren Newsletter.

Durch das LkSG wird für europäische Unternehmen auch das Thema Konfliktmineralien wieder relevant. Bisher müssen in der EU nur die Importeure entsprechende Sorgfaltspflichten einhalten, wenn sie Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze oder Gold (sog. 3TG) einführen. Andere Unternehmen waren nur indirekt betroffen, wenn sie an börsennotierte Unternehmen in den USA geliefert haben, die wiederum durch den Dodd-Frank Act Auskunft über die Herkunft dieser Mineralien geben müssen. Mit dem LkSG sollen unter anderem Kinderarbeit verhindert sowie Arbeitsschutz und ein angemessener Lohn gewährleistet werden. In vielen Minen, in denen Mineralien wie die 3TG, aber auch weitere wie Mica (= Glimmer) und Kobalt abgebaut werden, ist eben dies oft nicht der Fall – und das weltweit (nicht nur in der Demokratischen Republik Kongo, auf die sich die Regelungen zu den 3TG bisher beziehen). 

Um die als Konfliktmineralien definierten 3TG zu berichten, gibt es – bereitgestellt von der Responsible Minerals Initiative (kurz RMI) – bereits ein Excel-Formular, das CMRT. Seit Oktober 2021 gibt es nun ein erweitertes Berichtsformular, das EMRT. Mit diesem sollen Engpässe identifiziert und Informationen zur Sorgfaltspflicht in der Kobalt- und Glimmerlieferkette gesammelt werden.

Überblick auf den Seiten des BAFA:Link
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten:Link
Überblick auf den Seiten des BMZ:Link
Überblick auf csr-in-deutschland.de:Link
Entwurf der EU-Kommission:PDF
RoHS-Richtlinie

Dienstleistungen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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