Fachinformationen zu REACH

EU-Chemikalienverordnung: Wofür gilt die REACH-Berichtspflicht?

REACH ist die EU-Chemikalienverordnung und steht für „Registration, Evaluation,  Authorisation and Restriction of Chemicals“ („Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen“). Der REACH-Verordnung liegt die europäische Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugrunde. Sie soll sicherstellen, dass Hersteller und Importeure die Verantwortung für den sicheren Umgang mit chemischen Substanzen übernehmen und schädliche Produkte schrittweise ersetzen.

“Grundsätzlich gilt REACH für alle chemischen Stoffe, d. h. nicht nur für die in industriellen Prozessen verwendeten, sondern auch für die im täglichen Leben vorkommenden, zum Beispiel in Reinigungsmitteln, Farben/Lacken sowie in Produkten wie Kleidung, Möbel und Elektrogeräte. Daher hat die Verordnung Auswirkungen auf die meisten Unternehmen in der gesamten EU. (…)

Hersteller: Wenn Sie Chemikalien herstellen, um diese selbst zu verwenden oder an andere Personen zu liefern (auch zur Ausfuhr), müssen Sie voraussichtlich einige wichtige Pflichten im Rahmen von REACH erfüllen.

Importeur: Wenn Sie etwas von außerhalb der EU/des EWR kaufen, müssen Sie voraussichtlich einige Pflichten im Rahmen von REACH erfüllen. Dabei kann es sich um einzelne Chemikalien, Gemische für den Weiterverkauf oder Fertigerzeugnisse wie Kleidung, Möbel oder Kunststoffwaren handeln.

Nachgeschalteter Anwender: Die meisten Unternehmen verwenden Chemikalien, mitunter sogar, ohne es zu merken. Daher müssen Sie überprüfen, welche Pflichten Sie haben, wenn Sie im Rahmen Ihrer industriellen oder beruflichen Tätigkeit mit Chemikalien arbeiten. Möglicherweise müssen Sie einige Pflichten im Rahmen von REACH erfüllen.

Quelle: Europäische Chemikalienagentur ECHA

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist eine EU-Behörde in Helsinki, die geschaffen wurde, um die technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung zu regeln. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie im Europäischen Wirtschaftsraum und sieht vor, dass nur noch zuvor registrierte Chemikalien in Umlauf gebracht werden dürfen. So soll nachvollziehbar werden, wo Stoffe eingesetzt sind, die zu Schäden an der Umwelt oder zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

Substanzen, die als “besonders besorgniserregende Stoffe” (SVHC = “Substances of Very High Concern”) identifiziert wurden, nimmt die Europäische Chemikalienagentur ECHA in die SVHC-Kandidatenliste auf. Die Aufnahme neuer SVHC auf die Kandidatenliste erfolgt zwei Mal jährlich, in der Regel im Juni sowie im Januar. Die Stoffe der Kandidatenliste dürfen weiterhin verwendet werden, jedoch gilt ab 0,1% Massenprozent (w/w) eine Berichtspflicht an die Kunden von Erzeugnissen, welche solche Stoffe beinhalten.  

Ziel der REACH-Berichtspflicht ist es letztlich, die Risiken zu beherrschen, die von SVHC ausgehen. Ungefährliche Alternativen sollen Stoffe schrittweise ersetzen, die nachweislich die Umwelt oder Gesundheit gefährden. In die SVHC-Kandidatenliste werden Stoffe aufgenommen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft: 

  • krebserzeugend
  • mutagen
  • reproduktionstoxisch
  • (sehr) persistent
  • (sehr) bioakkumulierbar oder toxisch
  • endokrine Wirkungen
  • persistentes, bioakkumulierbares beziehungsweise toxisches Potenzial.

Ein SVHC-Stoff wird aber früher oder später auch in die REACH-Autorisierungsliste bzw. in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Ab dem dort genannten „Sunset Date“ darf der Stoff weder importiert noch hergestellt oder in europäischer Produktion verwendet werden. Zwischen Listung auf der Kandidatenliste und Listung auf der Autorisierungsliste kann unterschiedlich viel Zeit vergehen.

Hersteller sind dazu verpflichtet, ihren Kunden Informationen über Stoffe offenzulegen, die in der REACH-Autorisierungslisteste“ verzeichnet sind. Bei Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten, gelten besondere Regelungen und Berichtspflichten.

Darüber hinaus enthält Anhang XVII der REACH-Verordnung Stoffe, die wegen ihrer gesundheitlichen Risiken oder Umweltgefahren nicht oder lediglich eingeschränkt produziert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Dieser Anhang wird fortlaufend durch Änderungsverordnungen angepasst und ergänzt. Beschränkt werden können sowohl einzelne Stoffe als auch Gemische oder Erzeugnisse, die einen bestimmten Stoff enthalten. Daher kann REACH die gesamte Lieferkette betreffen, von den Herstellern über Importeure und Händler bis hin zu nachgeschalteten Anwendern oder den Inverkehrbringern.

PFAS oder auch „ewige Chemikalien“ – darunter werden je nach Definition 4.000 bis 10.000 per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen zusammengefasst. Diese finden sich in zahlreichen Produkten des täglichen Gebrauchs, beispielsweise Outdoor-Kleidung, Pfannen, Autositze, Papierbeschichtungen, Kosmetik-Produkte sowie Mittel zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen. Das Problem: Sie bauen sich in der Umwelt nur extrem langsam ab, gelangen in den menschlichen Körper und können hier Schäden verursachen, etwa Leberschäden, Nierenkrebs und erhöhtes Cholesterin. Bisher sind EU-weit nur das Herstellen und Inverkehrbringen einzelner Substanzen wie PFOA (Perfluoroctansäure, C8) und seit dem 25. Februar 2023 zudem perfluorierte Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA) beschränkt.

Am 13. Januar 2023 haben Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Norwegen und Schweden einen Vorschlag bei der ECHA eingereicht, diese PFAS in der EU komplett zu verbieten. Ihr Ziel: Sie wollen PFAS-Emissionen in die Umwelt verringern und Produkte und Verfahren für die Menschen sicherer machen. Nach einer sechsmonatigen Konsultationsphase beginnt ab Ende September 2023 die Bewertung durch die ECHA. Mögliche Beschränkungen könnte es ab 2025 geben. Allerdings wird es wohl Übergangsfristen zwischen 18 Monaten und 12 Jahren geben.

Während viele Wissenschaftler und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) den Schritt begrüßen, gibt es Experten, die vor „Panikmache“ warnen und die Industrie plädiert für eine getrennte Betrachtung der Substanzen und ihrer Einsatzgebiete, statt sie pauschal zu verbieten. Denn nicht für alle sei die toxikologische Wirkung nachgewiesen und es gebe oft auch noch keine Alternativen bzw. man müsse den möglichen Schaden dem Nutzen der Substanzen gegenüberstellen.

In anderen Ländern steht ebenfalls ein komplettes PFAS-Verbot zur Diskussion. So etwa in Kanada und Kalifornien.

Hersteller und Importeure müssen für SVHC, die ab einer Menge von einer Tonne pro Jahr in die EU importiert oder in einem EU-Mitgliedsstaat produziert werden, eine REACH-Registrierungsnummer (REACH-Zertifikat) beantragen. Es folgt eine Bewertung, ob alternative Stoffe oder Technologien eingesetzt werden können und ob die eingesetzten Chemikalien REACH-konform sind. Falls die Exposition bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet oder falls der sozioökonomische Nutzen das Risiko überwiegt, erteilt die ECHA ihre Zulassung. 

Chemikalien, die bereits durch andere gesetzliche Vorschriften angemessen geregelt sind, können von der REACH-Berichtspflicht ganz oder teilweise ausgenommen werden. Unter Expert:innen wird beispielsweise diskutiert, ob seit Einführung von REACH die RoHS-Richtlinie hinfällig ist, da es gewisse Überschneidungen gibt. Dies führt bei Importeuren und Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten zu Doppelregulierungen.

Informationen, die über das Registrierungsverfahren an die ECHA übermittelt werden, sind über eine REACH-Datenbank öffentlich einsehbar. Ausgenommen sind Daten, für die Firmen einen (gebührenpflichtigen) Antrag auf Geheimhaltung gestellt haben. In der REACH-Datenbank verzeichnet sind unter anderem Angaben zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Stoffe und ihrer Toxizität für Mensch und Umwelt sowie die Mengen, die in der EU jährlich vermarktet werden. Insofern leistet REACH auch einen wesentlichen Beitrag zur „Demokratisierung des Risiko-Wissens“. Im Mai 2021 enthielt die Datenbank 23.197 Stoffe und 100.979 Dossiers.

Die so genannte SVHC-Meldepflicht oder auch REACH-Berichtspflicht gibt es, seit im Jahr 2007 die Europäische Chemikalienverordnung REACH eingeführt wurde. Seit dem Januar 2021 sind Unternehmen, die Erzeugnisse oder Produkte mit sogenannten SVHC von der REACH-Kandidatenliste in der EU auf den Markt bringen, zusätzlich verpflichtet, Informationen dazu in die SCIP-Datenbank der ECHA einzutragen. 

Wie bei der REACH-Berichtspflicht betrifft dies Produkte und Erzeugnisse, die in der EU hergestellt, vertrieben oder in die EU importiert werden und SVHC-Stoffe mit einer Konzentration über 0,1 Masseprozent beinhalten. Die Pflicht zum Eintrag in die SCIP-Datenbank hat mit der so genannten Abfallrahmenrichtlinie eine andere gesetzliche Grundlage als die REACH-Berichtspflicht an den Kunden bei Vorliegen eines SVHC. 

Beide Berichtspflichten existieren nebeneinander und die Pflicht zum Eintrag in die SCIP-Datenbank ersetzt nicht die Pflicht zur Kundeninformation, die sich aus Artikel 33(1) der REACH-Verordnung ergibt. Beide Pflichten werden häufiger verwechselt – gemeinsam haben sie aber nur die SVHC-Liste besonders bedenklicher Chemikalien. 

Ziel der SCIP-Datenbank ist es ist, Abfallwirtschaftsunternehmen darin zu unterstützen, Abfälle zu identifizieren und zu recyceln, die für Umwelt oder Gesundheit gefährliche Chemikalien enthalten. Auch für Verbraucher:innen sind die Informationen zugänglich, damit sie beim Einkauf die Nachhaltigkeit berücksichtigen können und sich bewusst sind, welche SVHC-Stoffe in den Produkten enthalten sind und wie sie Artikel am besten verwenden und entsorgen.

Mehr dazu lesen Sie in unseren SCIP-Fachinformationen. Auch zur SCIP-Datenbank bieten wir Ihnen umfassende Beratung, Services und Schulungen.

Die europäische Chemikalienverordnung korrekt umzusetzen, erfordert eine erweiterte Kommunikation innerhalb der Lieferkette und eine sachkundige Bewertung der Daten. Nachgeschaltete Anwender müssen ihren vorgeschalteten Herstellern beziehungsweise Importeuren Informationen über die genaue Verwendung von registrierungspflichtigen Chemikalien zur Verfügung stellen. Zudem müssen sie Maßnahmen zur Risikominderung ihrer Produkte ergreifen. 

Dies geschieht vor allem durch das Sicherheitsdatenblatt (SDB), auch bekannt als „Material Safety Data Sheet (MSDS)“. Hier sind zusätzlich zur Registrierungsnummer unter anderem beschränkende Angaben zum Gebrauch und zur Zulassungspflicht verzeichnet. Die EU-Chemikalienverordnung regelt die genauen Bedingungen für das Erstellen, Weiterleiten und Aufbewahren von Material Safety Data Sheets. Die CLP/GHS-Verordnung gibt zudem international gültige Bedingungen für das Erstellen von Material Safety Data Sheets vor.

Für die Automobilindustrie ist das internationale Materialdatensystem IMDS eine wichtige Quelle für die Bewertung, ob Produkte REACH-konform sind. Im IMDS werden alle Werkstoffe für den Fahrzeugbau kommuniziert, archiviert und verwaltet. Im Jahr 2021 waren etwa 14.000 SVHC-Stoffe im IMDS erfasst. Das System zur Materialdatendokumentation hilft Automobilherstellern und deren Zulieferern dabei, Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus Produktanforderungen von Kunden und aus nationalen oder internationalen Gesetzen, Normen, Standards und Verordnungen wie REACH ergeben. Mit der Übermittlung eines MDB, in dem ein SVHC genannt wurde, an den Kunden hat der Lieferant seine Informationspflicht nach Artikel 33(1) REACH erfüllt. Zusätzlich kann der seit 5. Januar 2021 nötige Eintrag in die SCIP-Datenbank ebenfalls über eine Schnittstelle im IMDS direkt an die ECHA übertragen werden.

Als REACH-konform gelten Produkte und Erzeugnisse, die alle Bedingungen der EU-Chemikalienverordnung erfüllen. Um die Überprüfung zu erleichtern, wurde das Tool „REACH-Bericht“ im IMDS entwickelt. Dieser steht allerdings nur bei der kostenpflichtigen Zusatzsoftware „A2 – Advanced Accelerator“ zur Verfügung und ist nicht in der kostenlosen Basisversion des IMDS enthalten. Dieser Bericht enthält sämtliche Daten, die einem im IMDS verzeichneten Unternehmen zugeordnet sind. Verzeichnet sind Materialdaten, die vom eigenen Unternehmen im IMDS erstellt oder von Lieferanten empfangen wurden. Auch Gewichtsinformationen über Teile, Daten zu Werk- und Reinstoffen sowie eine Einordnung in REACH/SVHC– oder GADSL-Stoffe sind aufgelistet. Als REACH-Bericht werden übrigens auch die offiziellen Reports der ECHA im Rahmen des alle fünf Jahre stattfindenden Review-Verfahrens bezeichnet. 

Wir beraten Sie, welche Datenbanken, Software-Lösungen und Tools Ihre Arbeit erleichtern: IMDS, CDX, ipoint, BomCheck und DataCross gehören zu den Lösungen, die Sie über die gesamte Lieferkette hinweg auskunftsfähig machen.

REACH-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)Link
REACH-Informationen der European Automobile Manufacturers‘ Association (ACEA)Link
Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen (ECHA, 2017)PDF
Erzeugnisse – Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler (REACH-CLP-Biozid Helpdesk)Link
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der deutschen BundesbehördenLink
Der REACH-Helpdesk des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)Link
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)Link
Informationen des UmweltbundesamtesLink
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des RatesLink
Leitlinien der Automobilindustrie zu REACHLink
Informationen zur SCIP-DatenbankLink
Report der ECHA im Rahmen des alle fünf Jahre stattfindenden Review-Verfahrens (englisch)Link
Leitfaden zur Registrierung unter REACHPDF
Infos vom Umweltbundesamt zum PFAS-VerbotLink
Infos von der ECHA zum PFAS-VerbotLink
RoHS-Richtlinie

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