Einigung auf europäisches Lieferkettengesetz (CSDDD)

LKSG

Nachdem ein erster Kompromiss u.a. am Widerstand Deutschlands gescheitert war, hat sich der Europäische Rat am 15. März 2024 doch noch auf ein europäisches Lieferkettengesetz (kurz CSDDD) geeinigt. Es wurde allerdings stark abgeschwächt und soll nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten. Allerdings müssen diese Unternehmen ihre gesamte Lieferkette – auch die Zulieferer der Zulieferer usw. – auf Verstöße gegen die Menschen- und Arbeitsrechte und den Umweltschutz überprüfen. Im Vergleich zum deutschen Lieferkettengesetz sind zudem die Kontrollen von Umweltverstößen strenger. Und Opfer von Menschenrechts- oder Umweltschutzverstößen können zivilrechtlich Klage gegen die Unternehmen einreichen oder von Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen einreichen lassen. Die Unternehmen haften aber nur, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Kontrollpflichten vernachlässigt haben. Dabei gilt ein risikobasierter Ansatz und es wird unterschieden, ob der Zulieferer beispielsweise in Europa oder einem afrikanischen Land sitzt.

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Hilfreiche Links:

EUR-Lex – 52022PC0071 – EN – EUR-Lex (europa.eu)

Deutschland überstimmt: EU verabschiedet Lieferkettengesetz (faz.net)

Lieferkettengesetz: EU-Staaten einigen sich – Deutschland enthält sich – DER SPIEGEL

Was die Einigung auf ein EU-Lieferkettengesetz bedeutet – Nachrichten – WDR

EU-Länder einigen sich auf Lieferkettengesetz | tagesschau.de

Corporate sustainability due diligence – European Commission (europa.eu)