Neue EU-Batterieverordnung gilt ab Februar

Batterien

Nach einer 6-monatigen Übergangsfrist gilt ab dem 18. Februar 2024 die neue Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) in der EU. Diese regelt die nachhaltige Beschaffung und die Verarbeitung von Rohstoffen, die Batteriezellenfertigung sowie die Wiederverwendung und das Recycling von Batterien. Hintergrund ist der vermehrte Bedarf an Batterien u.a. durch die Elektromobilität. Im Sinne des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (“Green Deal”) und der EU-Industriestrategie wurden daher die bisher gültige Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben und die Verordnung (EU) 2019/1020 angepasst.

In der neuen EU-BattV werden Batterien nun in vier Kategorien eingeteilt:

  • Starterbatterien (Anlasser, Beleuchtung, Zündung)
  • Industriebatterien (Energiespeicherung, Mobilisierung von Elektrofahrzeugen)
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (E-Bikes, E-Scooter)
  • Gerätebatterien

Für Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von > 2 kWh wird ein digitaler Batteriepass eingeführt. Dort sollen neben den bisherigen Vorgaben zu Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen unter anderem auch Informationen zum CO2-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und zur Lebensdauer dokumentiert werden.

Gerätebatterien müssen Verbraucher:innen selbst leicht entnehmen und austauschen können, bei Batterien für leichte Verkehrsmittel muss dies durch unabhängige Fachleute möglich sein.

Zudem gilt eine Strategie zur Sorgfaltspflicht für Batteriehersteller mit mehr als 40 Mio. Euro Umsatz/Jahr (Ausnahme: KMU). Hiermit sollen beispielsweise Menschenrechtsverletzungen bekämpft werden

Für die Sammlung von Altbatterien gelten strengere Zielvorgaben: Für Gerätebatterien 63% bis 2027 und 73% bis 2030, für Batterien von leichten Verkehrsmitteln 51% bis 2028 und 61% bis 2031. Und zwar kostenfrei für die Endverbraucher:innen.

Auch die Wiederverwendung kritischer Rohstoffe wird geregelt: Neue Batterien müssen Kobalt, Blei, Lithium und Nickel zu bestimmten Mindestmengen aus Herstellungs- und Verbraucherabfällen enthalten. Zudem müssen Lithium, Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel aus Altbatterien recycelt werden. Die prozentualen Mengenvorgaben werden in beiden Fällen bis 2036 bzw. 2031 schrittweise angehoben.

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Link zum Gesetz:

Verordnung (EU) 2023/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (europa.eu)

Link zur Meldung des EP:

Neue EU-Vorschriften für nachhaltigere und ethisch bedenkenlose Batterien | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)