Das EU-Lieferkettengesetz kommt

Lieferkettengesetz

Die Verhandler von Europäischem Parlament und Rat haben sich auf neue Sorgfaltsregeln für Unternehmen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt geeinigt. Damit steht das europäische Lieferkettengesetz CSDDD (kurz für Corporate Sustainability Due Diligence Directive) vor der Tür, die Zustimmung der Mitgliedsstaaten gilt als Formsache.

Die CSDDD geht über das in Deutschland seit Januar 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus. So sollen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro von dem Gesetz erfasst werden (das LkSG galt zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab Januar 2024 dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern). Bei Unternehmen in Risikosektoren (dazu zählen u.a. Produktion und Großhandel von Textilien, Kleidung und Schuhen, Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelherstellung, Gewinnung und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen) sollen die Pflichten bereits ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro gelten.

Die betroffenen Unternehmen sollen verpflichtet werden, Nachhaltigkeitsrisiken zu identifizieren, Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen und etwaigen Verstößen beispielsweise gegen Menschenrechtsbestimmungen nachzugehen und bei Bedarf Abhilfe zu schaffen. Zudem sollen die Geschäftsmodelle mit dem Pariser Abkommen zum Klimaschutz vereinbar sein.

Die Mitgliedsstaaten sollen Aufsichtsbehörden damit beauftragen, die Einhaltung der CSDDD zu überwachen. Es können auch Bußgelder verhängt und betroffene Unternehmen öffentlich benannt werden. Im Gegensatz zum LkSG können auf europäischer Ebene bei Verstößen auch zivilrechtliche Klagen gegen Unternehmen eingereicht werden.

Die Meldung vom Europäischen Parlament finden Sie hier (auf Englisch).

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